Stand: 1. Januar 2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und der mit uns abgeschlossenen Liefer- und Werkverträge und gelten uneingeschränkt soweit wir nicht im Text des Angebotes oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine hiervon abweichende Zusage machen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden verpflichten uns nur, wenn wir Ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Eines Widerspruches gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Angebote sind für den Auftragnehmer nur 14 Werktage verbindlich.

  1. Lieferbedingungen

1. Angebote und Umfang

1.1 Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend; auch eine Auftragsbestätigung des Auftraggebers bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

1.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangabe sind maßgebend. Geringe Abweichungen, die die Funktion der Anlage nicht beeinträchtigen, gelten als noch vertragsgemäß. Die Angaben sind eine technische Darstellung. Sie enthalten nur dann und im Einzelfall eine zugesicherte Eigenschaft, sofern dies ausdrücklich gesondert schriftlich bestätigt wird.

1.3 Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Kostenvoranschläge, Muster, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2. Lieferzeit, Lieferverzögerung

2.1 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen- und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen oder auf ähnliche Ereignisse, z. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

2.3 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

3. Gefahrübergang


3.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

– bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

– bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreien Probebetrieb.


3.2 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertreten Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

4. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

4.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

– alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.

– die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel.

– Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.

– bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.

– Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.


4.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

4.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit geschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzliche erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

4.5 Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

4.6 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Annahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase, in Gebrauch genommen worden ist.

4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

5. Entgegennahme


Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel, z.B. optische Beeinträchtigungen, die die Gebrauchsfähigkeit nicht einschränken, nicht verweigern.

6. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

6.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag und keinen Verschleiß darstellt.

6.2 Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglisten Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

6.3 Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.

6.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurück gehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

6.5 Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 8 (Sonstige Schadens-ersatzansprüche) – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6.8 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einem anderen Ort als der Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

6.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer 6.8 entsprechend.

6.10 Für Schadensersatzanspräche gilt im Übrigen Ziffer 8 (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

7. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

7.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

7.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 2.2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

8. Sonstige Schadensersatzansprüche

8.1 Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffer 6 und Ziffer 8.2 entsprechend.

8.2 Für Schäden, die nicht um den Liefergegenstand selbst entstanden sind, einschließlich Kosten eines Produktionsausfalls, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a) bei Vorsatz

b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender

Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d) bei Mängeln die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er

garantiert hat,

e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungs-gesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegen-

ständen gehaftet wird.


Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fachlässigkeit, in letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden bis maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

8.3. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 6.2. Bei Schadensersatzansprüchen nach Ziffer 8.2 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9. Softwarenutzung

9.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

9.2 Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a. ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

9.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

III. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1. Angebots- und Entwurfszeichnungen

1.1 Soweit diese Bedingungen keine Regelung hierzu enthalten, gelten bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB) Teil B.

1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Mess- und Gewichts-genauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werksunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurück zu senden.

2. Termine

2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werksunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

3. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

– der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht

festgestellt werden konnte;

– der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

– der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

4. Mängelansprüche

4.1 Nach Abnahme des Werkes haftet der Auftragnehmer für Mängel des Werkes unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Ziffer 4.8 und Ziffer 5 in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Werkunternehmer anzuzeigen. Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der Kunde unverzüglich, spätestens 7 Tage nach erbrachter Leistung dem Werkunternehmer in schriftlicher Form anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.

4.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Werkunternehmer von der Mängelhaftung befreit.

4.3 Die Haftung des Werkunternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.

4.4 Mängelansprüche entfallen bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, bei Mängeln durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mangel durch Verschmutzung, bei Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

4.5 Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Werkunternehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

4.6 Mängelansprüche erlöschen bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in das Werk bzw. in den Reparaturgegenstand dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung des Werkunternehmers, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.

4.7 Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Werkunternehmer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes/der Ersatzteile einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten innerhalb Deutschlands, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Werkunternehmers eintritt.

4.8 Lässt der Werkunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

5. Haftung

5.1 Werden Teile des Werkes oder des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Werkunternehmers beschädigt, so hat der Werk-unternehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglich vereinbarten Preis für die Leistung. Im Übrigen gilt Ziffer 5.3 entsprechend.

5.2 Wenn durch Verschulden des Werkunternehmers der Reparaturgegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziffer 4., Ziffer 5.1 und Ziffer 5.3 entsprechend.

5.3 Für Schäden, die nicht am Werk selbst entstanden sind, einschließlich der Kosten eines Produktionsausfalls, haftet der Werkunternehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a) bei Vorsatz.

b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender

Angestellter.

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.

d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er

garantiert hat.

e) soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.


Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Werkunternehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden bis maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

6. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden gegen den Werkunternehmer- aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten.

Dies gilt nicht hinsichtlich der Mängelhaftung bei Arbeiten an einem Bauwerk. Hier gelten die Fristen nach § 13 Ziffer 4. VOB/B. Sollte die Frist nach § 13 Ziffer 4. Abs. 1 VOB/B vertraglich verlängert werden, gilt § 13 Ziffer 4. Abs. 2 VOB/B auch für diese verlängerte Frist entsprechend, mit der Folge, dass sich die Frist hiernach entsprechend verkürzt, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der verlängerten Verjährungsfrist nicht zu übertragen.

Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 5.3 gelten die gesetzlichen Fristen.

IV. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Lieferungen

1. Eigentumsvorbehalt

1.1Soweit gelieferte Gegenstände bzw. anlässlich von Werkleistungen oder Reparaturen eingefügte Teile, Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile einer anderen Sache werden, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum angelieferten bzw. eingebauten Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehaltsrecht nicht nach oder verhält er sich sonst vertragswidrig, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der gelieferten bzw. eingebauten Sache nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe dieser Sache verpflichtet. Der Auftragnehmer kann vom Kunden den Gegenstand, an dem die Sache eingebaut ist, zum Zwecke des Ausbaus herausverlangen. Befindet sich die eingebaute Sache beim Kunden, so hat der Kunde dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen.

Sämtliche Kosten für Zurückholung und Ausbau trägt der Kunde.

Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Auftragnehmer den Gegenstand nur dann herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

1.2 Werden Liefergegenstände bzw. anlässlich von Werkleistungen oder Reparaturen eingefügte Ersatzteile o.ä. mit einem anderen Gegenstand verbunden, so dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache werden, so überträgt der Kunde, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehende Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.

1.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

1.4 Der Kunde darf die gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäfts-bedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.

Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht vom Auftragnehmer gelieferten Gegenständen veräußert, so wird dem Auftragnehmer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren abgetreten.

Bei der Veräußerung von Waren, an denen ein Miteigentumsanteil des Auftragnehmers nach Ziffer 1.2 besteht, wird dem Auftragnehmer die Forderung aus der Weiterveräußerung seinem Miteigentumsanteil entsprechend abgetreten.

Der Kunde ist zur Einziehung der an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs durch den Auftragnehmer, spätestens aber bei Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels. Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenz-, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens oder bei sonstigem Vermögensverfall des Kunden.

Auf Verlangen hat der Kunde dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung aufzufordern.

1.5 Bei einer Pfändung der gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände oder bei einer sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, sofort auf die Eigentumsrechte des Auftragnehmers hinzuweisen, diesem unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen und Abschriften der Pfändungsprotokolle zu übersenden.

Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.

1.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

1.7 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Auftragnehmer vom Vertrag zurück zu treten und die sofortige Rückgabe des gelieferten bzw. eingebauten Gegenstandes zu verlangen.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Die Preise sind EURO-Preise. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Leistung bzw. Lieferung.

An Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, ist der Auftragnehmer für einen Zeitraum von drei Monaten nach Vertragsschluss gebunden. Wird die Lieferung bzw. Leistung später als drei Monate nach Vertragsschluss erbracht, so ist der Auftragnehmer bei nach Auftragsabgabe eingetretenen Lohn- /oder Materialpreiserhöhungen berechtigt, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.

2.2 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Auftragnehmers, jedoch ausschließlich Frachtkosten, öffentlich-rechtliche Gebühren (z.B. Zoll, Betriebsgenehmigungen) und Verpackung. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Für eine entsprechende Entsorgung hat der Kunde Sorge zu tragen.

2.3 Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit zeitlichen Absprachen über Lieferung, Montage und den Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.

Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erarbeiten und nicht vorhergesehene Installationsarbeiten, die vom Auftraggeber gewünscht werden

2.4 Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser dem Werkunternehmer bzw. Lieferer den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in der Höhe des gesetzlichen Zinses zu ersetzen.

2.5 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Lieferungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.

2.6 Die Preise verstehen sich zzgl. der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

3. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

4. Schlussbestimmung (salvatorische Klausel)

Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden Liefer- bzw. Leistungs- und Reparaturbedingungen unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag im Übrigen wirksam. An Stelle der unwirksamen Klausel tritt die entsprechende rechtliche Regelung.